Anklagen beim Hornet Absturz am Susten

31.03.2023 PS
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Nach der fatalen Kollision einer F/A-18 Hornet mit dem Gelände in der Susten-Region am 29. August 2016 kommt es nun zu zwei Anklagen.

Der Auditor der Militärjustiz hat gegen einen Flugverkehrsleiter der Skyguide AG und gegen einen Piloten der Schweizer Luftwaffe Anklage erhoben. Beim Flugunfall in der Region Sustenpass von 2016 kam der Pilot einer F/A-18C Hornet ums Leben.

Die Kommunikation der Militärjustiz veröffentlichte am 7. April 2020 einen Zwischenbericht, der Aufschluss über den Hergang des Unfallflugs gibt: Die Patrouille, bestehend aus zwei F/A-18, hatte den Auftrag, zu zweit ein unbekanntes Flugzeug abzufangen, zu identifizieren und anschliessend zu bekämpfen. Der 27-jährige Pilot, der später verunfallte, übernahm bei diesem Training die Funktion des Trailers, also desjenigen Piloten, der dem Leader der Patrouille folgt. Er wurde 2015 als Militärpilot brevetiert und befand sich zum Unfallzeitpunkt kurz vor dem Abschluss des Umschulungskurses zum F/A-18-Piloten. Er verfügte über alle erforderlichen Lizenzen und Ausbildungsvoraussetzungen, die für das vorgesehene Kampflugtraining erforderlich sind. Insgesamt stand der Pilot am Anfang seiner Militärpilotenkarriere und hatte dementsprechend noch wenig Flugerfahrung. Wie der fliegerische Experte festhielt, sei er jedoch ohne Probleme in der Lage gewesen, das vorgesehene Kampflugtraining zu fliegen.

Kurz vor 14.00 Uhr erhielten die beiden Piloten vom Tower des Militärflugplatzes Meiringen die Starterlaubnis. Die Sicht für den Start war gut. Es herrschte nass-trübes Wetter mit einer geschlossenen Wolkendecke ab circa 1500 Meter über Meer, die eine Sicht auf die Berge verunmöglichte. Der Start verlief planmässig. Kurz nach dem Start wollte der später verunfallte Pilot seinen Radar auf denjenigen des Leaders aufschalten, damit er mit seinem Radar dem Leader folgen konnte. Dieses als «Radar Trail Departure» bezeichnete Startverfahren für eine Formation von mindestens zwei Flugzeugen kann zur Anwendung kommen, wenn die meteorologischen Sichtbedingungen einen Sichtflug nicht zulassen. Das hintere Flugzeug (Trailer) folgt dem vorderen Flugzeug (Leader) in einem Intervall von 15 bis 20 Sekunden. Dabei richtet der Trailer seinen Radar auf das Flugzeug des Leaders aus und folgt anschliessend mithilfe seiner Bordinstrumente der Flugroute des Leaders.

Das Aufschalten des Radars des zweiten Flugzeuges auf das Leader-Flugzeug misslang jedoch. In der Folge nahm der Pilot Kontakt mit dem Flugverkehrsleiter von Meiringen auf, um weitere Instruktion zu erhalten. Diese Vorgehensweise entspricht laut dem Vorbericht der Militärjustiz aus dem Jahr 2020 den Vorgaben für diesen Fall. Der Flugverkehrsleiter gab ihm die Anweisung, auf eine Flughöhe von 10’000 Fuss (3048 Meter über Meer) zu steigen und auf den Funkkanal der Flugsicherung in Dübendorf zu wechseln, damit diese die Flugverkehrsleitung übernehmen konnte. Der Pilot führte beide Anweisungen aus. Von diesem Zeitpunkt an war er für den Flugverkehrsleiter in Meiringen nicht mehr über Funk erreichbar. 58 Sekunden nach diesem letzten Funkverkehr kollidierte der Pilot auf einer Höhe von 3319 Metern nur rund elf Meter unterhalb des Grats mit der Westflanke des Hinter Tierbergs. Der Pilot wurde durch den heftigen Aufprall sofort getötet, das Flugzeug J-5022 vollständig zerstört.

Gemäss dem Vorbericht aus dem Jahr 2020, der nicht mehr in allen Punkten dem aktuellen Kenntnisstand entsprechen muss, betragen die Mindestflughöhen in der Region Meiringen für den Start Richtung Osten 15’000 Fuss (4572 Meter über Meer) und für den Start Richtung Westen 10’000 Fuss (3048 Meter über Meer). Da der Start Richtung Osten erfolgte, hätte der Flugverkehrsleiter in Meiringen eine Flughöhe von 15’000 Fuss anordnen müssen. Er wies den Piloten jedoch an, bis zu einer Flughöhe von lediglich 10’000 Fuss zu steigen. Diese Flughöhe garantierte in dieser Region keine Hindernisfreiheit. Die Radar-Experten haben in ihrem Bericht 2020 festgehalten, dass der Flugverkehrsleiter nach der misslungenen Radar-Aufschaltung unter hoher Belastung stand. Eine solche Situation während der Abflugphase sei sehr aussergewöhnlich und für den Flugverkehrsleiter mit Stress verbunden. Die Militärjustiz geht in ihrer nun erhobenen Anklage davon aus, dass die nicht vollständige Beachtung der Standardvorgaben für den Steigflug des Leaders ebenfalls eine Mitursache für den Flugunfall sein könnte.

Der Flugverkehrsleiter und der Pilot des Leader-Flugzeuges sind der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs und des fahrlässigen Missbrauchs und Verschleuderung von Material angeklagt. Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Skynews, eb www.oa.admin.ch

Über den F/A-18 Hornet Absturz am Susten

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