Europa klare Richtlinien bei Flugzeugunfällen

23.09.2010 RK
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Europäisches Parlament legt strikte Kriterien für die Untersuchungen von Flugzeugunfällen fest.

Durch das am Dienstag, dem 21. September 2010, angenommene Gesetz stellt das EU Parlament die Unabhängigkeit der Untersuchungen von Flugzeugunfällen sicher. Fluggesellschaften müssen zudem innerhalb von zwei Stunden nach dem Unfall eine Liste der sich an Bord befindenden Passagiere erstellen können, um Angehörige zu informieren. Ferner werden vor Abflug die Passagiere Gelegenheit haben, den Namen einer Kontaktperson im Fall eines Unfalls anzugeben. Die Verordnung wird sicherstellen, dass sicherheitstechnische Untersuchungen von Flugunfällen frei von jeglichem Druck seitens Regulierungs-, Zulassungs- oder anderer Behörden sowie des Flugbetriebs, die einen Interessenskonflikt ausweisen könnten, erfolgen. Alle Aussagen von Personen, die von der Sicherheitsuntersuchungsstelle aufgenommen wurden, sowie Cockpit-Stimmen- und -Bildaufzeichnungen und Stimmenaufzeichnungen aus Flugverkehrskontrollstellen sollen ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung verwendet werden, es sei denn, es gäbe einen zwingenden Grund, diese Informationen der Justiz zu übermitteln. So soll sichergestellt werden, dass Betroffene sich nicht scheuen, mit sicherheitstechnischen Ermittlern zu reden, deren Ziel es ist, Fakten zu eruieren und nicht Schuldzuweisungen vorzunehmen. Des Weiteren wird die Sicherheitsuntersuchungsstelle verpflichtet, den Abschlussbericht "so bald wie möglich und möglichst innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall oder der schweren Störung" zu veröffentlichen. Jeder Mitgliedstaat muss einen Notfallplan für Unfälle in der Zivilluftfahrt erstellen. Auch muss er sicherstellen, dass alle Fluggesellschaften in seinem Hoheitsgebiet einen Plan zur Unterstützung von Unfallopfern und deren Angehörigen haben. Die Mitgliedstaaten im Rat haben sich auf den neuen Textlaut bereits geeinigt, daher wird das Gesetz nach 20 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft treten.

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